AGB
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
pipah GmbH
I, Allgemeines
(1) Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bedingungen gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(2) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen finden auch keine Anwendung, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
(3) Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berühren diese nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten tatsächlich am nächsten kommt.
(4) Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unser schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses an sich.
II. Auftrag
(1) Schriftliche Bestätigung
Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebots erteilter Auftrag (Bestellbestätigung) von uns schriftlich bestätigt wird. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung ersetzt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
(2) Technische Daten
Die in unseren Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen sind für unsere Lieferungen ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßgebend.
III. Lieferung
(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen W aren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.
Handelt es sich bei dem gelieferten Gut um ein sensibles Gut und stellt sich heraus, dass eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, verpflichtet sich der Besteller zur Selbstanzeige „Endverbleibs-/Endverwendererklärung".
(2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferung
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.
(3) Wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse.
(4) Bestimmungen über Liefertermine / Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexheit der Lieferprodukte gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist schriftlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(5) Fixgeschäfte
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung als Fixgeschäft und unserer schriftlichen Bestätigung.
(6) Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.
IV. Gefahrübergang
(1) Gefahrübergang durch Versendung
Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt), geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Preise
(1) Allgemeine Bestimmungen
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro. Vereinbarungen bezüglich einer anderen Währung bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
(2) Preisanpassung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend. Wir sind berechtigt die Preise angemessen anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht, nicht nur unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen, oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten, oder eine Spanne von mehr als zwei Monaten zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dem Besteller eine solche unzumutbar ist.
(3) Verpackung und Material
Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Die Kosten dafür werden auf der Rechnung separat ausgewiesen. Verpackung und Packmaterial werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.
VI. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsfrist
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) der deutschen Bundesbank auf die offene Forderung zu entrichten.
(3) Zahlung per Wechsel oder Scheck
Wechsel werden ebenso wie Schecks nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und unter Vorbehalt der Annahmen im Einzelfall entgegengenommen.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
Sämtliche gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Veräußerung und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
(4) Belastung des Eigentumsrechts
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Belastung des Eigentumsrechts untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Herausgabepflicht der Ware
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Sachmängel
(1) Beschaffenheitsvereinbarungen
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB.
(3) Unerhebliche Mängel / Eigen- oder Fremdverschulden
Ausgeschlossen sind Mängelansprüche bei nicht nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verkalkung, unsachgemäßen Gebrauchs, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger besonderer äußerer Beeinflussung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Seriennummer eines gelieferten Gerätes / Bauteiles unkenntlich ist oder am Produkt angebrachte Datumsplaketten oder Siegel entfernt oder zerstört wurden. Ausgenommen davon sind Teile, die bedingt durch Verschleiß erneuert oder ausgetauscht werden müssen.
(4) Sachmängelhaftung
Unsere Produkte werden
Ersatzlieferung der Kaufsache selbst unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Ausbau des defekten Teiles sowie der Wiedereinbau des im Rahmen der Gewährleistung gelieferten Ersatzteiles obliegen dem Käufer. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau von Ersatzteilen anfallende Kosten und Aufwendungen trägt der Käufer.
(5) Ausschluss von Rückgriffansprüchen
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(6) Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer W ahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.
IX. Schadensersatzansprüche
(1) Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sind ausgeschlossen.
(2) Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Verjährung
Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
X. Produktangaben
Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Eigenschaft bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Inhalte lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein verbindliches Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für den Inhalt unserer Werbung und Newsletter.
XI. Sonstiges
(1) Rücktritt durch den Besteller
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
(2) Datenschutz
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben. Im übrigen wird auf die bestehenden Datenschutzvereinbarungen verwiesen.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Wietmarschen. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Die übrigen Bestimmungen der ZPO bleiben unberührt.
(2) Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
pipah GmbH
Dieselstraße 17
49835 Wietmarschen
Tel: +49 (0) 5908 900 91 – 31
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Stand: 18.12.2024


